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Gesetzliche Vorgaben für Pflanzenkohle in der Schweizer Landwirtschaft

Pflanzenkohle darf in der Schweizer Landwirtschaft als Bodenverbesserer und als Zusatz zu Dünger sowie als Futtermittel eingesetzt werden. Für den Einsatz gelten strenge gesetzliche Vorschriften. Diese gilt es zur Sicherung des Tierwohls und zum Schutz des Bodens einzuhalten.

Pflanzenkohle als Dünger und Bodenverbesserer

Die Nutzung von Pflanzenkohle als Düngerzusatz bzw. Bodenverbesserer ist seit dem 1.1.2024 in der Düngerverordnung geregelt. Die Anforderungen richten sich nach der Europäischen Gesetzgebung, sind jedoch in einigen Punkten deutlich strenger.

Bewilligungspflicht

Pflanzenkohle ist in der Düngerverordnung vom 01.01.2024 ist als Düngerkomponente aufgeführt. Pflanzenkohle als Dünger ist bewilligungspflichtig. Auch Düngemittel oder Substrate dürfen nur Pflanzenkohle mit Zulassung enthalten.
Alle zugelassenen Dünger sind auf dem «Produkteregister Chemikalien RPC» gelistet.

Grenzwerte für Schadstoffe

Voraussetzungen für die Bewilligung ist insbesondere die Einhaltung von Grenzwerten gemäss Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung (ChemRVV, Anhang 2.6), die folgende Schadstoffklassen umfasst:

  • Schwermetalle
  • Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
  • Dioxine und Furane

Das Bundesamt für Landwirtschaft verlang dazu regelmässige Analysen. Die EBC-Zertifizierung unter Beachtung des Schweizer Annex wird vom Bundesamt für Landwirtschaft als hinreichende Massnahme für den jährlichen Nachweis der Einhaltung aller entsprechenden Qualitätsanforderungen anerkannt. 

Mengenbeschränkung

Das Gesetz (ChemRVV Anhang 3.2) sieht zudem eine maximale Ausbringungsmenge vor: Jährlich darf maximal 1 Tonne Pflanzenkohle pro Hektar ausgebracht werden, über 20 Jahre darf die Menge 10 Tonnen pro Hektare nicht überschreiten.

Ausgangsmaterialien

Für Pflanzenkohle als Dünger sind nur bestimmte Ausgangsmaterialien zugelassen.
Gemäss EU-Verordnung, auf die sich die Schweizer Düngerverordnung stützt, sind folgende Ausgangsstoffe zugelassen:

  • Naturbelassenes Holz
  • pflanzliche Abfälle aus der Lebensmittelverarbeitung
  • Bioabfälle aus der getrennten Sammlung von Bioabfällen an der Quelle, mit Ausnahme von tierischen Nebenprodukten.
  • Pflanzliche Abfälle aus der Produktion von Frischzellstoff und der Herstellung von Papier aus Frischzellstoff, sofern sie nicht chemisch modifiziert wurden

Nicht zugelassen sind:

  • Materialien aus gemischtem Siedlungsabfall,
  • Klärschlamm, Industrieschlamm
  • tierischen Nebenprodukte wie Gülle oder Schlachtabfälle

Das European Biochar Certificate führt eine Positivliste von Ausgangsstoffen, die für unterschiedliche Zertifizierungsklassen zulässig sind. Die für AgroBio zugelassenen Stoffe entsprechen den aktuellen Vorschriften.

Zusatzstoffe zur Pyrolyse

Zusatzstoffen bei der Pyrolyse dürfen den Anteil von 10% nicht überschreiten (in der EU sind 25% zulässig). Als Zusatzstoffe dürfen alle Substanzen eingesetzt werden «die zur Verbesserung der Prozessleistung oder der Umweltverträglichkeit des Pyrolyse- oder Vergasungsprozesses erforderlich sind». Es handelt sich hierbei zum Beispiel um mineralische Zusätze wie Gesteinsmehl.

Verfahrensvorgaben

Das thermochemische Umwandlungsverfahren zur Herstellung von Pflanzenkohle muss während mind. 10 Minuten Temperaturen von mind. 500° C erreichen.

Pflanzenkohle als Futter

Registrierungspflicht als Produzent

Pflanzenkohle ist gemäss Futtermittelverordnung ein Einzelfuttermittel, das nicht meldepflichtig ist (Futtermittel-Verordnung Anhang 1.4). Hersteller von Futterkohle müssen beim Bundesamt für Landwirtschaft registriert sein (Futtermittelverordnung Art. 47).

Die eidgenössische Futtermittelkontrolle, die beim Agroscope angesiedelt ist, führt eine Liste mit registrierten und zugelassenen Futtermittelherstellern. Hersteller von Futterkohle müssen hier registriert sein: Liste der registrierten und zugelassenen Betriebe für die Produktion und das in Inverkehrbringen von Futtermitteln

Grenzwerte für Schadstoffe

Pflanzenkohle, die als Futter eingesetzt wird, muss die Grenzwerte bezüglich unerwünschter Fremdstoffe einhalten (Futtermittelbuch-Verordnung, Anhang 10).

Zudem muss sie gemäss Allgemeinen Bestimmungen des Katalogs der Einzelfuttermittel (Futtermittel-Verordnung Anhang 1.4) frei sein von chemischen Verunreinigungen, die sich aus ihrem Herstellungsverfahren ergeben. Die Einhaltung dieser Vorgaben liegt in der Eigenverantwortung der Hersteller.

Ausgangsmaterialien

Das European Biochar Certificate führt eine Positivliste mit möglichen Ausgangsmaterialien.

EBC-Label als Qualitätsstandard

Pflanzenkohle, die nach dem freiwilligen Qualitätsstandard European Biochar Certificate (EBC) nach EBC Futter zertifiziert ist, erfüllt die gesetzlich geforderte Qualität für Futtermittel. Weil die verfütterte Pflanzenkohle früher oder später in den Hofdünger und anschliessend in den Boden gelangt, wird jedoch der Standard EBC Futter Plus empfohlen. Dieser erfüllt auch die sehr strengen Vorgaben für Pflanzenkohle als Dünger bzw. Bodenverbesserer.

Pflanzenkohle aus Eigenproduktion

Eigenverbrauch in Eigenverantwortung

Für Pflanzenkohle aus Eigenproduktion gelten die gesetzlichen Qualitätsvorgaben gemäss Dünger- und Futtermittelverordnung sowie die Mengenbeschränkungen ebenfalls.
Für den Einsatz auf dem eigenen Hof ist jedoch keine Zulassung bzw. keine Registrierung als Futtermittelproduzent beim Bundesamt für Landwirtschaft notwendig. Die Einhaltung der Qualitätsvorschriften unterliegt der Eigenverantwortung der Landwirte.

Freiwillige Qualitätskontrolle

Charnet empfiehlt Pflanzenkohleproduzenten für den Eigengebrauch deshalb eine regelmässige Qualitätskontrolle. Dazu ist ein vereinfachtes, kostengünstige Analyseangebot in Planung.

Keine Weitergabe ohne Zulassung

Wird die selbst produzierte Pflanzenkohle als Bodenverbesserer verkauft – auch in kleinen Mengen – ist eine Zulassung bzw. Registrierung notwendig.