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Verordnungsrevisionen: Charnet hat Stellung genommen

Aktuell ist die Düngerverordnung in Revision, die neu auch die Anwendung von Pflanzenkohle regelt. Zudem wird auch die CO2-Verordnung überarbeitet, die den Einsatz von Pflanzenkohle als C-Senke regelt. Charnet hat im Rahmen der Vernehmlassung Stellung genommen. Die wichtigsten Anliegen in Kürze.

Das Bundesamt für Landwirtschaft hat ein ganzes Paket landwirtschaftlicher Verordnungen überarbeitet und im Januar in die Vernehmlassung gegeben. Für die Pflanzenkohle am relevantesten ist dabei die Düngerverordnung, DüV (916.171). Mit der Revision der Düngerverordnung wird die Schweizer Gesetzgebung mit den neuen EU-Richtlinien in Einklang gebracht.

Hohe Qualitätsstandards überprüfen
Die Pflanzenkohle wird neu explizit als eigene Produktkategorie in die Düngerverordnung aufgenommen. Die bestehenden Qualitätsanforderungen für eine Düngerzulassung bleiben die gleichen. Es gelten die Grenzwerte für PAK und Schwermetalle wie sie in der Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung ChemRRV festgelegt sind. Auf diesen Grenzwerten beruht auch das EBC-Agro-Bio Qualitätszertifikat. Für eine Düngerzulassung wird neu aber keine EBC-Zertifizierung mehr vorausgesetzt. Die Qualitätskontrolle obliegt den Kantonen. Wie genau diese vollzogen werden soll, wird in der Verordnung nicht definiert. Hier setzt ein Kritikpunkt von Charnet an: Der Fachverband fordert, dass erstens für Anlagen ab einer Pflanzenkohleproduktion von 25 Tonnen eine jährliche Kontrolle festgeschrieben wird, und dass zweitens Agroscope eine Referenzmethode entwickelt, wie die Proben zu entnehmen und die Parameter zu messen sind. Dazu zählen unter anderem PAK- und Schwermetall-Gehalte. Zudem verlangt Charnet, dass auch für Importkohle eine Qualitätskontrolle eingeführt wird und dass für Futterkohle die gleichen Grenzwerte gelten wie für Pflanzenkohle gemäss Düngerverordnung.

Maximale Ausbringmenge nicht weiter einschränken
Die Düngerverordnung sieht vor, dass im langjährigen Mittel maximal 0,5 Tonnen Pflanzenkohle pro Hektar pro Jahr ausgebracht werden dürfen. Diese Einschränkung ist für Charnet nicht haltbar. Bereits die in der CO2-Verordnung genannte maximal Ausbringungsmenge von 1 Tonne/ha pro Jahr bis 2030 ist sehr tief angesetzt, wird aber in der Schweiz aktuell aus rein wirtschaftlichen Gründen kaum überschritten. Bei Gleichbehandlung der Pflanzenkohle mit anderen Recyclingdüngern wie Kompost, müsste die zulässige Dosis von Pflanzenkohle bei ca. 8 t/ha pro Jahr liegen dürfen. Darüber hinaus soll der Einsatz von zugelassener Pflanzenkohle bei der Kompostzugabe entsprechend der heutigen Praxis weiter uneingeschränkt möglich sein.

Kein Grundbucheintrag
In der CO2-Verordnung wird Pflanzenkohle als C-Senke anerkannt. Allerdings müsste der Einsatz im Grundbuch eingetragen werden. Charnet wehrt sich gegen diese Klausel und fordert, dass dies möglichst in einem bestehenden Datenverwaltungssystem (z.B. Agricola und Gelan oder das System Hoduflu zur Verwaltung von Nährstoff- und Düngerflüssen) eigetragen werden soll. Neu könnten dazu auch das im Aufbau befindliche Tracking-System von Carbonfuture oder das C-Senken-Register der CSI eingesetzt werden.

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